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Wer bereit ist, sich um Ihr Wohl zu kümmern, sollte mit den richtigen rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden.
Mit einem Testament oder Erbvertrag trifft man Vorsorge für die Zeit nach dem eigenen Ableben und regelt die Weitergabe des Vermögens. Doch wie sorgt man für den Fall vor, dass man zu Lebzeiten nicht mehr uneingeschränkt handlungsfähig ist? Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung können hier helfen.
Ist ein Volljähriger aufgrund Alters oder Krankheit ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, sind auch die nächsten Angehörigen nicht kraft Gesetzes dazu berufen, in seinem Namen zu entscheiden, weder in Vermögensangelegenheiten noch in persönlichen Angelegenheiten. Vielmehr sieht das Gesetz für diesen Fall die Bestellung eines Betreuers durch das zuständige Amtsgericht vor. Wer aber rechtzeitig durch eine Vorsorgevollmacht einen oder mehrere Vertrauenspersonen zu seinen Bevollmächtigten bestimmt und diese ermächtigt, seine Angelegenheiten für ihn zu besorgen, kann die Bestellung eines Betreuers vermeiden. Denn der Gesetzgeber respektiert den Vorrang der privatautonomen Regelung, und die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihrer Vertrauensperson, sich unbürokratisch auf Ihr Wohl zu konzentrieren, ohne Zeit und Nerven mit Gerichtsverfahren zu verlieren. Ist die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, genießt sie im Rechtsverkehr größtmögliche Akzeptanz und kann in allen Lebensbereichen - insbesondere bei Immobiliengeschäften - Wirkung entfalten.
Eine Patientenverfügung enthält konkrete Vorgaben und Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass man - etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit - nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, Entscheidungen im Bereich der eigenen medizinischen Versorgung zu treffen. Sie ist für Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich.
Gerne beraten wir Sie zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung und entwerfen für Sie maßgeschneiderte Vorsorgeurkunden.